§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Sonderverein der Züchter Stargarder Zitterhälse, Pommersche Schaukappen und Ostpreußische Werfer von 1962“.

Sitz und Geschäftsstelle des Vereines ist der Wohnort des jeweiligen 1. Vorsitzenden.

Der Verein gehört dem Verband Deutscher Rassetaubenzüchter (VDT) im Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter (BDRG) als Mitglied an und unterwirft sich dessen Satzung, Vorschrift, Anordnungen und Ausstellungsbestimmungen.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereines

Der Verein bezweckt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des BDRG und des VDT die Förderung, Erhaltung und Verbreitung der Zucht der Stargarder Zitterhälse, Pommerschen Schaukappen und Ostpreußischen Werfern.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereits Mitglied in einem dem BDRG angeschlossenen Tauben-, Geflügel- oder Kleintierzuchtverein ist. Auch Mitglieder aus dem Bereich der Entente-Européene ´d Avicultture et de Cuniculture können dem Verein beitreten.

Jugendliche unter 18. Jahren können mit Zustimmung der Eltern, die Mitgliedschaft erwerben, bei ihnen wird auf die Erhebung einer Aufnahmegebühr verzichtet.

Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die sich um den Verein, Beziehungsweise um die Zucht unserer Tümmler Rassen besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind beitragsfrei, jedoch weiterhin stimmberechtigt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung, Förderung und züchterische sowie organisatorische Informationen durch den Verein.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, Beschlüsse und Anordnungen des Vereines zu beachten und Ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein termingerecht nachzukommen.

§ 6 Beitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der jeweiligen Jahreshauptversammlung für das Folgejahr bestimmt.

Die Zahlung des Beitrages ist jährlich bis zum 30.06. des Kalenderjahres zu entrichten.

Als einmalige Aufnahmegebühr werden 3,-€ erhoben.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet

  • mit dem Tod des Mitgliedes,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • mit Streichung von der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluß aus dem Verein.
  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages von 2 Jahren im Rückstand ist.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 8 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung, die einmal jährlich durchgeführt wird, sind alle Mitglieder schriftlich, mindestens 4 Wochen vorher einzuladen. Die Frist beginnt mit Absendung der Einladung des folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn das Schreiben an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Form der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, dies wünscht.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der öffentlichen Medien beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereines eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Form der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll der jeweiligen Versammlung geht jedem Mitglied in schriftlicher Form zu.

Der Mitgliederversammlung obliegt

  • die Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Fragen des Vereins
  • die Genehmigung des Protokolls
  • die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Festsetzung des Jahresbeitrages
  • die Vergabe der Hauptsonderschau und von sonstigen Sonderschauen.
  • die Benennung und der Einsatz der Sonderrichter und Preisrichter
  • § 10 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand des Vereines besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2.Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer
  • Zum erweiterten Vorstand zählen
  • der 2. Kassierer
  • der Zuchtwart
  • Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Turnusgemäß sind zu wählen:
  • in einem Jahr der Schriftführer und der 2. Kassierer.
  • im zweiten Jahr der 1. Vorsitzende und Zuchtwart.
  • im dritten Jahr der 2. Vorsitzende und der 1. Kassierer.
  • Bei den Wahlen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für die Restlaufzeit der Amtsperiode eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.

§ 11 Verwaltung des Vereins

Der 1. Vorsitzende und im Fall seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen in allen Angelegenheiten.

Der 1. Kassierer, im Vertretungsfall der 2. Kassierer, zeigen sich Verantwortlich für die Kassengeschäfte und den Rechnungsabschluss sowie die erforderlichen Meldungen an den VDT.

Der Schriftführer führt sämtliche Niederschriften und Protokolle, erledigt den Schriftverkehr und verantwortet stets in Abstimmung mit dem 1.Vorsitzenden die Pressearbeit des Vereines.

Der Zuchtwart zeigt sich verantwortlich um die Belange unserer 3 Tümlerrassen. Er organsiert und führt Züchter- und Preisrichter Schulungen durch. Weiterhin ist er für den Inhalt der fachlichen Berichte verantwortlich.

§ 12 Kassenprüfung

Vor der Mitgliederversammlung werden zur Prüfung der Kasse 2 anwesende Mitglieder bestimmt. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal pro Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

§ 13 Ausstellungswesen

Nur dem Verein obliegt es, in Abstimmung mit dem Zuchtausschuss des VDT und dem Bundeszuchtausschuss (BZA) des BDRG bei Ausstellung und Überarbeitung der jeweils gültigen Musterbeschreibungen mitzuwirken und Zuchtziele und Zuchtschwerpunkte zum Wohle der Rassen zu definieren. Der Verein ist alleiniges Organ zur Ernennung und Bestellung von Sonderrichtern. Diese

haben Vorbildfunktion und sich aktiv für den Verein einzusetzen und regelmäßig an
Tierbesprechungen und Schulungen teilzunehmen.

Der Verein hat allein das Recht zur Beschaffung und Vergabe von SV-Ehrenbändern. Ebenso beschließt er allein die Bestimmungen zur Austragung von SV-Vereinsmeisterschaften und zur Vergabe von ihm angeschaffter Wanderpokal.

§ 14 Ehrenordnung

Verdiente Zuchtfreunde können vom Verein

  • nach mindestens 15-jähriger Mitgliedschaft mit der silbernen SV-Nadel
  • nach mindestens 25-jähriger Mitgliedschaft mit der goldenen SV-Nadel
  • ausgezeichnet werden.

Jahre der Vorstandstätigkeit und der Tätigkeit als Sonderrichter werden doppelt angerechnet.

§ 15 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

Als Mitglied des Vereins im VDT ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden.

Übermittelt werden hierbei Name, Geburtsdatum, Adresse und Kontaktdaten.

Der Verein informiert die Fachpresse über Ergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 16 Veröffentlichung

Für die aktive Pressearbeit des Vereines sind der Schriftführer und der Zuchtwart verantwortlich. Rasse- und zuchtstands bezogene Artikel sind im Vorfeld mit dem geschäftsführenden Vorstand des Vereines abzustimmen.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereines fällt das Vermögen

  •  dem VDT (Verband Deutscher Rassetaubenzüchter)
  •  oder der Institution zu, die die Aufgaben des Vereines übernimmt.

Diese Satzungsänderung wurde am 28.August 2016 von der Mitgliederversammlung in Rostock beschlossen.

Kai Schnellbächer (1.Vorsitzende)